1. |
Ziele, Inhalt, Gliederung und Dauer der Ausbildung |
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1.1 |
Ziele der Ausbildung sind, Musiklehrer für Popularmusik auszubilden und/oder durch die Ausbildung Schüler auf ein Musikpädagogikstudium an einer Musikhochschule vorzubereiten. |
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1.1.1. |
Die schulische Ausbildung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Der theoretische Teil beinhaltet die Themengebiete Pädagogik und Musiktheorie und wird in Form von Gruppen- oder Klassenunterricht als Blockunterricht durchgeführt. Der praktische Teil umfasst die instrumentale Ausbildung sowie das Schulpraktikum und wird in Form von Einzel-, Gruppen- und Klassenunterricht im wöchentlichen Turnus durchgeführt. So ergeben sich in der Ausbildung 4 Handlungsfelder, die sich ihrerseits in verschiedene prüfungsrelevante Pflichtfächer aufteilen und in der jeweils aktuellen Stundentafel aufgeführt sind. Die 4 Handlungsfelder sind: |
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1.1.1.1 |
Pädagogik |
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1.1.1.2 |
Musiktheorie |
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1.1.1.3 |
Instrumentalunterricht |
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1.1.1.4 |
Schulpraktikum |
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1.2 |
Der Ausbildungsgang ist in Klassenstufen gegliedert. Eine Klassenstufe dauert ein Jahr. |
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1.3 |
Die Ausbildung dauert insgesamt 2 Jahre und somit 2 Klassenstufen. |
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1.4 |
Die unterrichtsfreie Zeit ist deckungsgleich mit den Schulferien des Saarlandes. |
2. |
Organe und Mitarbeiter der Schule und deren Aufgabengebiete |
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2.1 |
Der Schulleitung obliegt die organisatorische, musikalische und pädagogische Leitung. |
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2.2 |
Der Prüfungsausschuss setzt sich zusammen aus den Fachbereichsleitern und der Schulleitung. Der Ausschuss entscheidet über die Zulassung eines Schülers zur Abschlussprüfung und bewertet dessen Leistungen in den Halbjahres- bzw. Jahreszeugnissen und in der Abschlussprüfung. |
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2.3 |
Die Lehrerkonferenz berät die Schulleitung bei der Erfüllung der Aufgaben und erörtert alle für die Unterrichtsarbeit in der Schule notwendigen Maßnahmen, soweit sie von der Sache her ein Zusammenwirken der Lehrkräfte erfordern. Die Lehrerkonferenz setzt sich zusammen aus Lehrkräften an der Schule und dem Schulleiter. |
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2.4 |
Für jedes an der Schule unterrichtete Instrument wird von der Schulleitung ein Fachbereichsleiter berufen. Der Fachbereichsleiter ist neben den beschriebenen Aufgaben im Prüfungsausschuss verantwortlich für die Erstellung des instrumentenspezifischen Lehrplans und dessen Umsetzung im Unterricht. |
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2.5 |
Die Fachlehrer sind in ihrem Fachbereich dafür verantwortlich, den Unterricht getreu dem Lehrplan zu halten und regelmäßig die Leistung der Schüler zu überprüfen, um die Noten für Halbjahres- und Jahreszeugnisse auszustellen, halbjährlich Verbesserungsvorschläge für den jeweiligen Lehrplan vorzulegen und an den Lehrerkonferenzen teilzunehmen. |
3. |
Aufnahmevorraussetzungen |
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3.1 |
Es kann nur ein Aufnahmeantrag gestellt werden, wenn der Antragsteller |
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3.1.1 |
das 18. Lebensjahr vollendet hat, |
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3.1.2 |
mindestens einen mittleren Schulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen kann, |
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3.1.3 |
einen Aufnahmeantrag (siehe 3.) fristgerecht gestellt und |
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3.1.4 |
die Aufnahmeprüfung bestanden hat. |
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3.2 |
In Ausnahme-, Grenz- oder Härtefällen kann die Schulleitung abweichend von den unter 3.1 genannten Aufnahmevoraussetzungen die Zulassung einer Bewerbung zur Aufnahmeprüfung genehmigen. |
4. |
Aufnahmeantrag |
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4.1 |
Um an der Schule aufgenommen zu werden, muss ein entsprechender Aufnahmeantrag an die Schule gestellt werden. |
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4.2 |
Der Antrag muss in der durch die Schulleitung festgelegten Bewerbungsfrist erfolgen. |
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4.3 |
Dem Aufnahmeantrag sind beizufügen: |
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4.3.1 |
beglaubigte Kopien des Zeugnisses, |
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4.3.2 |
ein lückenloser tabellarischer Lebenslauf mit zwei Passbildern, |
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4.3.3 |
ein ausgefülltes Bewerbungsformblatt, das vom Bewerber folgende Daten erhebt: |
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4.3.3.1 |
Vor- und Familienname, |
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4.3.3.2 |
Geburtsdatum und -ort, |
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4.3.3.3 |
Geschlecht, |
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4.3.3.4 |
Anschrift, |
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4.3.3.5 |
Telefonnummer, Notfalladresse, |
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4.3.3.6 |
Staatsangehörigkeit, gegebenenfalls Status als Aussiedler, |
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4.3.3.7 |
Angaben zur bisherigen schulischen und beruflichen Vorbildung. |
5. |
Aufnahmeprüfung |
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5.1 |
Die Aufnahmeprüfung setzt sich zusammen aus |
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5.1.1 |
einer schriftlichen Prüfung, |
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5.1.2 |
einer mündlichen Prüfung, |
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5.1.3 |
einer praktischen Prüfung |
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5.2 |
Der Bewerber muss in der Aufnahmeprüfung glaubhaft darlegen können, dass er für Anforderungen, die während der Ausbildung an ihn gestellt werden, die für eine pädagogische Tätigkeit notwendige charakterliche Reife, entsprechende musiktheoretische Kenntnisse und das instrumentale Können mitbringt, um die gesteckten Lehrziele innerhalb der vorgesehenen Ausbildungsdauer erreichen zu können. |
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5.3 |
Für die Aufnahmeprüfung wird eine Gebühr erhoben. Die Höhe der Gebühr ist auf dem Aufnahmeformular und in der Gebührenordnung der Schule vermerkt. |
8. |
Leistungsnachweise |
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8.1 |
Im theoretischen und im praktischen Unterricht werden schriftliche, mündliche und praktische Leistungsnachweise erhoben. |
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8.1.1 |
Schriftliche Leistungsnachweise sind Klassenarbeiten, Projektarbeiten, Facharbeiten, Dokumentationen, Kurzkontrollen und Hausaufgaben. |
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8.1.2 |
Mündliche Leistungsnachweise sind Kurzbeiträge, Präsentationen und die Unterrichtsbeteiligung. Ist eine Facharbeit anzufertigen, wählt der Schüler das Thema im Einvernehmen mit der im jeweiligen Fach unterrichtenden Lehrkraft. |
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8.1.3 |
Praktische Leistungsnachweise sind einerseits im Instrumentalunterricht sowie im Ensemble- und Bandspiel und andererseits bei Lehrproben zu erbringen. Auch hier müssen bei Gruppenarbeiten die Leistungen jedes Schülers einzeln bewertet werden. |
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8.1.4 |
Wird eine Projektarbeit, eine Facharbeit, eine Präsentation als Gruppenarbeit erbracht, ist die Leistung jedes beteiligten Schülers einzeln auszuweisen und zu bewerten. |
9. |
Leistungsbewertung |
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9.1 |
Die Leistung des Schülers ist bezogen auf die Anforderungen der im Lehrplan festgelegten Ziele und Inhalte zu beurteilen. Die folgende Notenskala ist für die Notenvergabe für die Halbjahres- und Jahreszeugnisse sowie für die Aufnahme- und Abschlussprüfung verbindlich.
Note |
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entspricht Bewertung |
sehr gut (1) |
= |
eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht (92 - 100%) |
gut (2) |
= |
eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht (81 - unter 92%) |
befriedigend (3) |
= |
eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht (67 - unter 81%) |
ausreichend (4) |
= |
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht (50 - unter 67%) |
mangelhaft (5) |
= |
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten
(30 – unter 50%) |
ungenügend (6) |
= |
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und selbst die notwendigen Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten
(unter 30%) |
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9.2 |
Es werden nur ganze Noten vergeben. |
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9.3 |
Versäumt ein Schüler einen Leistungsnachweis, wird die Note „ungenügend“ erteilt, es sei denn, er hat das Versäumnis nicht zu vertreten. Hat der Schüler das Versäumnis nicht zu vertreten, entscheidet die Lehrkraft, ob und zu welchem Termin der Leistungsnachweis nachzuholen ist. |
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9.4 |
Wird eine Täuschungshandlung festgestellt, ist der Leistungsnachweis mit der Note „ungenügend“ unter Angabe des Grundes zu bewerten. Eine Täuschungshandlung liegt vor, wenn ein Schüler es unternimmt, das Ergebnis eines Leistungsnachweises oder einer Prüfung durch das Mitführen nicht zugelassener Hilfsmittel, durch die Hilfe eines Dritten oder durch die Hilfe für einen Dritten zu beeinflussen. |
10. |
Versetzung |
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10.1 |
Über die Versetzung eines Schülers entscheidet der Schulleiter auf Grundlage der erbrachten Jahresnoten in den Pflichtfächern. |
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10.2 |
Ein Schüler wird auf der Grundlage der Jahresnoten aller Pflichtfächer nicht versetzt, wenn |
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10.2.1 |
die Leistungen in mindestens einem Fach mit der Note „ungenügend“ bewertet wurden, |
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10.2.2 |
die Leistungen in mehr als einem Fach mit der Note „mangelhaft“ bewertet wurden, |
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10.2.3 |
aufgrund einer nicht ausreichenden Zahl von Leistungsnachweisen eine Jahresnote in mindestens einem Fach nicht gebildet werden konnte, der Schüler mehr als 20 Prozent des theoretischen und praktischen Unterrichts unentschuldigt versäumt hat. |
12. |
Beendigung des Schulverhältnisses |
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12.1 |
Das Schulverhältnis endet regulär mit dem Erteilen des Abschlusszeugnisses.
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12.2 |
Das Schulverhältnis kann darüber hinaus aus folgenden Gründen enden: |
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12.2.1 |
wenn ein Schüler nach Wiederholung einer Klassenstufe nicht versetzt wurde, |
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12.2.2 |
mit Nichtzulassung zur Abschlussprüfung, |
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12.2.3 |
nach schriftlicher Erklärung des Schülers über sein Ausscheiden, |
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12.2.4 |
durch Verweis von der Schule aufgrund wichtiger Gründe. |
13. |
Abschlussprüfung |
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13.1 |
Der Schulleiter setzt die Vornoten aufgrund der erbrachten Leistungen aus dem 1. und 2. Schuljahr vor Beginn der Abschlussprüfung fest. Die Vornoten werden dem betreffenden Schüler spätestens 14 Tage vor der Abschlussprüfung mitgeteilt. |
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13.2 |
Über die Teilnahme an der Abschlussprüfung entscheidet der Schulleiter aufgrund der vorliegenden Vornoten. |
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13.3 |
Zur Abschlussprüfung wird nicht zugelassen |
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13.3.1 |
wer in mindestens einem Pflichtfach mit der Vornote „ungenügend“ bewertet wurde, |
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13.3.2 |
wer in mindestens 2 Pflichtfächern mir der Vornote „mangelhaft“ bewertet wurde, |
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13.3.3 |
wer mehr als 20 Prozent des Unterrichts unentschuldigt fern blieb. |
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13.4 |
Der Ausschluss von der Abschlussprüfung wird dem Schüler schriftlich mitgeteilt. |
14. |
Abschlussprüfung |
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14.1 |
In der Abschlussprüfung soll festgestellt werden, ob der Schüler das Ausbildungsziel erreicht hat. |
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14.2 |
Gegestand der Abschlussprüfung sind alle Pflichtfächer. |
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14.3 |
Die Abschlussprüfung setzt sich zusammen aus einer schriftlichen, einer mündlichen und einer praktischen Prüfung. |
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14.4 |
Für die Abschlussprüfung wird ein Prüfungsausschuss gebildet, der sich aus dem Schulleiter und den betreffenden Fachbereichsleitern zusammensetzt. |
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14.5 |
Dem Prüfungsausschuss kann nur angehören, wer die Leistung eines Schülers unbefangen beurteilen kann. Unbefangenheit liegt nicht vor, wenn ein Mitglied des Prüfungsausschusses in einer besonderen persönlichen Beziehung oder in wirtschaftlicher Abhängigkeit zum Prüfling steht. |
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14.6 |
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Verschwiegenheit über alle Prüfungsvorgänge verpflichtet. |
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14.7 |
Über jede Prüfung wird ein Prüfungsprotokoll erstellt. |
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14.8 |
Versäumt ein Schüler einen Prüfungsteil, wird dafür die Note „ungenügend“ erteilt, es sei denn, der Schüler hat das Versäumnis nicht zu vertreten. Der Schüler hat den Grund des Versäumnisses unter Vorlage entsprechender Nachweise unverzüglich dem Schulleiter mitzuteilen. Im Falle einer Erkrankung ist eine ärztliche Bestätigung vorzulegen. Der Schulleiter entscheidet, ob die Prüfung aufgrund eines vom Schüler nicht zu vertretenden Ereignisses versäumt wurde. |
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14.9 |
Sofern ein vom Schüler nicht zu vertretender Grund für das Versäumnis vorliegt, kann der Schüler die nicht abgelegten Prüfungsteile nachholen. Die Nachprüfung soll schnellst möglich stattfinden. |
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14.10 |
Die unter Punkt 9.1, 9.2 und 9.4 (Leistungsbewertung) genannten Richtlinien gelten unter anderem auch für die Abschlussprüfung. |
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14.11 |
Über das Bestehen eines Schülers entscheidet der Prüfungsausschuss auf Grundlage der erbrachten Jahresnoten in den Pflichtfächern und aufgrund der in der Abschlussprüfung gezeigten Leistung. Aufgrund der Vornoten und der in der Prüfung erteilten Noten ergeben sich die Gesamtnoten für die jeweiligen Pflichtfächer. |
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14.12 |
Der Schüler hat die Abschlussprüfung nicht bestanden, wenn |
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14.12.1 |
die Gesamtnote in mindestens einem Fach mit der Note „ungenügend“ bewertet wurde, |
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14.12.2 |
die Gesamtnote in mehr als einem Fach mit der Note „mangelhaft“ bewertet wurde. |